Aktuelle Alterserfordernisse nach § 27 Abs. 3 WaffG. 

Bis 12 Jahre

Grundsätzlich kein Schießen erlaubt, auch wenn Sorgeberechtigte anwesend sind.

12 bis 14 Jahre

 Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden.

14 bis 16 Jahre

 Schießen mit sonstigen (allen) Schusswaffen mit Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten oder bei dessen Anwesenheit im Schießstand.

16 bis 18 Jahre

 Schießen mit sonstigen Schusswaffen ohne Einverständniserklärung.