Aktuelle Alterserfordernisse nach § 27 Abs. 3 WaffG.
Bis 12 Jahre
Grundsätzlich kein Schießen erlaubt, auch wenn Sorgeberechtigte anwesend sind.
12 bis 14 Jahre
Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden.
14 bis 16 Jahre
Schießen mit sonstigen (allen) Schusswaffen mit Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten oder bei dessen Anwesenheit im Schießstand.
16 bis 18 Jahre
Schießen mit sonstigen Schusswaffen ohne Einverständniserklärung.